Allgemeine Lieferbedingungen 

Alle Wärmebehandlungen werden mit größter Sorgfalt, mit modernsten Mitteln und mit Professionalität durchgeführt. Wir können jedoch keine absolute Garantie für Maßhaltigkeit geben oder Rissbildungen mit Sicherheit ausschließen, da dies in hohem Maße von der Vorbehandlung, der Materialbeschaffenheit, der Bearbeitung und der Formgebung der Werkstücke abhängt.

Allen unseren Angeboten, allen uns erteilten Aufträgen und allen mit uns geschlossenen Verträgen liegen unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen zugrunde, die am 31. Oktober 1983 unter der Nr. 207 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Maastricht hinterlegt wurden. Soweit diese nicht von unseren Lieferbedingungen abweichen oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gelten auch die bei der Geschäftsstelle des Landgerichts Rotterdam hinterlegten GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE in ihrer jeweils neuesten Fassung.

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG CHROMIN MAASTRICHT B.V. GESELLSCHAFT FÜR DIE VERARBEITUNG UND DIE VEREDELUNG VON METALLEN IN MAASTRICHT NR. 207; HINTERLEGT AM 31 .OKTOBER 1983 IN MAASTRICHT.

1. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und nur so lange rechtsverbindlich, wie sich die Lohnhärtepreise sowie die Lohnkosten und Sozialabgaben zwischen unseren Angeboten und der Auftragserteilung nicht geändert haben.
Etwaige Sonderwünsche des Kunden müssen bei der Auftragserteilung schriftlich angegeben werden.
Vereinbarungen mit unseren Vertretern oder sonstigen Mitarbeitern sind ohne unsere schriftliche Bestätigung nicht rechtsverbindlich.

2. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und denen unseres Kunden gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

3. Den uns zur Bearbeitung übergebenen Waren ist eine Packliste beizufügen, aus der die Stückzahl, die Art und das Nettogewicht der Waren hervorgehen. Diese Packliste muss auch Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
a. die Art des verwendeten Stahls (Marke des Stahls und Name des Stahlherstellers, Bezeichnung der Norm oder Analyse);
b. die Härtungsvorschriften des Stahlherstellers;
c. bei Werkzeugstählen: die erforderliche Härte.
Werden die unter a) bis c) genannten Angaben nicht gemacht, sind sie unklar oder können wir sie nicht einhalten, so wird die Ware nach bestem Wissen und Gewissen behandelt.

4. Richtarbeiten werden nur nach Aufwand, d.h. zu im Nachhinein berechneten Preisen und Arbeitskosten, durchgeführt.

5. Wir haften nicht für einen Ausfall der Produkte beim Härten, Ziehen, Rissbildung, Härtegrad und Oberflächenbeschaffenheit. Sollte ohne unser Verschulden eine erneute Behandlung der Produkte erforderlich sein, so wird diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Wenn sich nach dieser wiederholten Behandlung herausstellt, dass wir die gewünschte Qualität nicht erreichen können, müssen die Kosten für diese wiederholte Behandlung trotzdem vom Auftraggeber bezahlt werden. Wenn der Auftraggeber eine Behandlung verlangt, die unserer Meinung nach mit einem hohen Risiko verbunden ist, wird diese Behandlung durchgeführt, ohne dass wir für das Ergebnis haften.

6. Die behandelten Produkte werden von uns stichprobenartig kontrolliert, bevor sie unser Unternehmen verlassen. Eine weitere Überprüfung erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der damit verbundenen Mehrkosten. Unsere Überprüfung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht, die Produkte bei Erhalt zu prüfen. Sollte der Auftraggeber nicht über Vorrichtungen zur Überprüfung der Produkte verfügen, stellen wir ihm unsere Prüfmittel zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.

7. Wir akzeptieren nur Reklamationen, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Produkte per Einschreiben bei uns eingereicht werden.
Bei Beanstandungen bezüglich der Ausführung sind uns gleichzeitig mit der Reklamation Muster der bearbeiteten Ware zuzusenden. Bei einer Änderung des Zustands der beanstandeten Ware erlischt jede Haftung unsererseits. Wir sind nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, der den Betrag übersteigt, den wir vom Auftraggeber für die Bearbeitung der Waren, für die Schadenersatz verlangt wird, erhalten haben.

8. Wir haften niemals für Schäden, die durch die von uns bearbeiteten Waren verursacht werden.

9. Vereinbarte Lieferfristen werden von uns soweit wie möglich eingehalten. Wir haften nicht für Schäden, die sich aus der Überschreitung von Lieferfristen ergeben, wenn die Ursache hierfür bei unseren Lieferanten oder Spediteure liegt. Ebenso wenig haften wir für Schäden, die auf andere Ursachen und Umstände zurückzuführen sind, welche außerhalb unserer Kontrolle liegen. Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die von uns angenommenen Arbeiten ganz oder teilweise, endgültig oder vorübergehend zu stornieren und zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder die Lieferfrist zu verlängern. Unter höherer Gewalt ist jeder unvorhergesehene Umstand zu verstehen, aufgrund dessen die normale Ausführung der von uns angenommenen Arbeiten billigerweise nicht von uns verlangt werden kann. Als höhere Gewalt gelten: Epidemien, Brände, Streiks, Aussperrungen, Maschinenausfälle, behördliche Maßnahmen, die die Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen, Beschlagnahme, Krieg, Kriegshandlungen und Kriegsrecht.

10. Jeder Auftrag wird von uns unter der ausdrücklichen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung angenommen, dass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zufriedenstellend ist. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Auftraggeber hinreichende Sicherheit dafür zu verlangen, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommen wird.

11. Wir behalten uns das Pfandrecht an den von uns bearbeiteten Waren ausdrücklich vor.

12. Die Waren werden auf Kosten und Risiko des Auftraggebers transportiert, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart, auch wenn der Transport mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Wenn der Transport zum Auftraggeber mit unseren Transportmitteln erfolgt, kümmern wir uns um die Verpackung der Waren. Wir sind frei in der Wahl der Verpackungsart, vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Anweisungen des Auftraggebers. Die Kosten für Transport und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13. Wir haften nicht für Schäden an Waren, die sich in unserem Besitz befinden und die dem Auftraggeber gehören.

14. Die Zahlung erfolgt ohne Geltendmachung von Schadensersatz und ohne Skonto 14 Tage nach Rechnungsdatum. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, schuldet der Auftraggeber uns ab 30 Tagen nach Rechnungsdatum von Rechts wegen Verzugszinsen in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, wobei eventuell zugesagte Rabatte zu diesem Zeitpunkt verfallen.

15. Alle Kosten, die für Ausübung unserer Rechte gegenüber dem Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die betreffenden Kosten belaufen sich auf mindestens 15 % des Betrags, den der Auftraggeber uns schuldet; sie betragen jedoch mindestens 12,- €.

16. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Auftrag zwischen dem Auftraggeber und uns ergeben können, werden von dem zuständigen Gericht am satzungsmäßigen Sitz unserer Gesellschaft entschieden.
 

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